KLASSENVORSCHRIFTEN
Klassenvorschrift der Fighter Klassenvereinigung
e.V. / Stand 9. Oktober 2004
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Inhaltsverzeichnis
| 1 |
ALLGEMEINES................................................................................................................ |
3 |
| 2 |
GEBÜHREN
UND
BAULIZENZEN....................................................................................... |
3 |
| 3 |
HERSTELLER.................................................................................................................. |
3 |
| 4 |
REGISTRIERUNG,
MESSBRIEF........................................................................................ |
4 |
| 5 |
VERMESSUNG
( auch gültig
für nationale
Klasse).......................................................... |
4 |
| 6 |
IDENTIFIZIERUNGSKENNZEICHEN................................................................................... |
5 |
| 7 |
BAUVERFAHREN............................................................................................................. |
5 |
| 8 |
RUMPFVERMESSUNG..................................................................................................... |
6 |
| 9 |
KIEL................................................................................................................................ |
7 |
| 10 | RUDER............................................................................................................................ |
8 |
| 11 | GEWICHT DES
BOOTSKÖRPERS.................................................................................... |
8 |
| 12 |
MAST.............................................................................................................................. |
9 |
| 13 | GROSSBAUM.................................................................................................................. |
9 |
| 14 | FOCKBAUM,
SPINNAKERBAUM...................................................................................... |
10 |
| 15 | SCHABLONEN................................................................................................................. |
10 |
| 16 | BESCHLÄGE................................................................................................................... |
10 |
| 17 | SEGEL............................................................................................................................ |
10 |
| 18 | AUSRÜSTUNG................................................................................................................ |
11 |
| 19 | WETTSEGELBESTIMMUNGEN......................................................................................... |
12 |
| 20 | KLASSENVORSCHRIFT................................................................................................... |
13 |
| 21 | VERMESSUNG................................................................................................................ |
13 |
| 22 | BESATZUNG................................................................................................................... |
13 |
| 23 | RANGLISTE.................................................................................................................... |
13 |
| 24 | Regatten......................................................................................................................... |
13 |
| 25 | SCHLUSSBESTIMMUNGEN............................................................................................. |
13 |
| 26 | Index.............................................................................................................................. |
14 |
1
ALLGEMEINES
1.1.1 Der Fighter ist ein von Helmuth Stöberl entworfenes
Einhand-Kielboot.
1.1.2 Der Fighter und dessen Formen sind in Besitz von Stephan Bode,
Dompfaffweg 12, 59846 Sundern, in folgendem Lizenzinhaber genannt. Der
Lizenzinhaber vergibt die Rechte für Herstellung und Vertrieb.
1.1.3 Der Name Fighter und das zugehörige
Bildzeichen
(Segelzeichen) sind gesetzlich geschützt und seit 26. August
1987 beim Deutschen Patentamt München unter der Nummer 1110523
als Warenzeichen ein-getragen. Die Warenzeichenrechte können
vom Lizenzinhaber und von der Klassenvereinigung für alle mit
dem Segelboot Fighter zusammenhängenden Aktivitäten
kostenlos mitbenutzt werden.
1.1.4 Eventuelle Lizenznehmer müssen das Mitbenutzungsrecht
vom Lizenzinhaber neu erwerben.
1.2 Die Klassenvorschriften sollen sicherstellen, daß alle
Boote dieser Klasse in allen Punkten, welche die Geschwindigkeit und
die Segeleigenschaften beeinflussen, soweit wie möglich gleich
sind. Die Boote müssen sich deshalb insbesondere in Form und
Gewicht des Bootskörpers, der Kimmkiele, des Ruders, des Riggs
und in der Fläche der Segel gleichen. Die Klassenvorschriften
sind in diesem Sinne auszulegen. Nachträgliche konstruktive
Veränderungen an typgeprüften Booten sind
grundsätzlich nicht erlaubt.
1.2.1 Eine evtl. Zusatzausrüstung zur Verwendung des Fighters
als Zweimann-Kielboot (überlappende Genua, Trapez- und
Spi-Einrichtung) ist nicht Gegenstand nachstehender
Klassenvorschriften. Deren Ver-wendung beim Einsatz als
Einhand-Kielboot bei Regatten ist verboten. ( Das Mitführen an
Bord ohne Benützung ist erlaubt.)
1.3 Um unerwünschte Konstruktionen oder Abweichungen von den
Plänen und Klassenvorschriften zu verhindern, die nicht im
Sinne der Klasse sind und das Prinzip der Eintyp-Klasse
gefährden, kann der TA des DSV entsprechende
Änderungen der Klassenvorschriften verlangen. Diese sind in
Übereinstimmung zwischen TA, KV und Hersteller vorzunehmen.
1.4 Um technische Änderungen zu erproben, die
über
diese Vorschriften hinausgehen, kann der TA des DSV mit
Einverständnis der Klassenvereinigung (KV) einzelnen Booten
(max. drei), eine Ausnahmegenehmi-gung für die Teilnahme an
Regatten erteilen. Diese berechtigt jedoch nicht zur Teilnahme an
Meisterschaften. Nach ausreichender Erprobung entscheidet der TA des
DSV, ob diese Veränderungen generell zugelassen werden.
Gleichzeitig legen DSV, Hersteller und KV gemeinsam fest, ab wann und
in welcher Weise die Klassenvorschriften zu ändern sind.
1.5 Alle Boote der Klasse müssen nach den
anerkannten
Unterlagen gebaut sein (Klassenvorschrift, Meßblatt 1). Bei
Widersprüchen zwischen Klassenvorschrift, Zeichnung und
Meßbrief entscheidet der TA des DSV.
1.6 Der DSV, die KV und der Hersteller übernehmen keine
Haftung hinsichtlich dieser
Klassenvorschriften und irgendwelcher
daraus abgeleiteten Ansprüche.
2 GEBÜHREN UND
BAULIZENZEN
2.1 Die Vermessungs- und Registriergebühren werden vom DSV
festgelegt und richten sich nach der jeweils gültigen
Gebührenordnung.
2.2 Wenn die Klasse den Status "Nationale Klasse im DSV" erreicht hat,
entscheiden über weitere Li-zenzvergaben vom Lizenzinhaber -
der DSV (mit 1 Stimme) - der Lizenzinhaber (mit 1 Stimme) - die
Fighter-KV (mit 1 Stimme)
2.2.1 Eventuelle Lizenz- und/oder Patentgebühren sind im
Kaufpreis des Bootes inbegriffen.
3 HERSTELLER
3.1 Boote der Fighter-Klasse dürfen nur von
Herstellern
gefertigt werden, die vom DSV anerkannt sind (vergl. Ziff. 2.2).
3.2 Durch seine Unterschrift auf dem
Meßbrief/ISZ-Antrag
erklärt der Hersteller, daß er das jeweilige Boot in
Übereinstimmung mit den Klassenvorschriften gebaut hat.
3.3 Der Hersteller ist verpflichtet, mit der Verabschiedung
dieser
Klassenvorschrift alle weiteren Fighter-Boote in
Übereinstimmung mit dieser zu bauen - ab Segel-Nr. 100.
Für die vorausgehenden Boote werden erforderlichenfalls
Ausnahmeregelungen gewährt. Der Hersteller ist verpflichtet,
ab Boot/Segel-Nr. 100 während der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht von sechs Monaten alle beim Bau
entstandenen und von ihm zu vertretenden Regelwidrigkeiten im
Herstellerwerk auf eigene Kosten zu beseitigen - ausgenommen Segel.
4 REGISTRIERUNG,
MESSBRIEF
4.1 An Klassenwettfahrten dürfen nur Boote
teilnehmen
für die ein gültiger, vom DSV abgestempelter und auf
den Namen des Eigners ausgestellter Meßbrief vorliegt.
4.1.1 Bis zur möglichen Ausstellung von
DSV-Meßbriefen gilt ersatzweise ein von der Werft
ausgestelltes Klassen-Zertifikat.
4.2 Der Meßbrief wird von der DSV-Geschäftsstelle
ausgegeben, nachdem vom Eigner der Antrag auf Ausstellung eines
internationalen Sportboot-Zertifikats gestellt worden ist.
4.2.1 Die Klassenvereinigung erhält auf Anforderung
jährlich eine Liste aller beim DSV registrierten Fighter.
4.3 Der Meßbrief wird ungültig durch
4.3.1 Eignerwechsel
4.3.1.1 Bei einem Eignerwechsel muß zur Neuausstellung eines
Meßbriefes der Meßbrief des Vorbesitzers
eingereicht werden mit dessen schriftlicher Erklärung,
daß am Boot keine den Klassenvorschriften zuwi-derlaufenden
Veränderungen vorgenommen wurden.
4.3.2 Änderungen am Rumpf, Rigg oder Segel
4.3.2.1 In diesen Fällen ist eine Nachvermessung durch einen
DSV-Vermesser notwendig.
4.4 Nur gültig für den Status "Nationale Klasse im
DSV"
4.4.1 Mit dem Meßbrief erhält der Eigner eine
Vermessungsplakette, die deutlich sichtbar am Spiegel des Fighters
anzubringen ist. Diese Plakette kennzeichnet den Fighter als
ordnungsgemäß vermessen.
4.4.2 Die Regel 4 kann durch entsprechende Vorschriften anderer
nationaler Verbände ersetzt werden.
5 VERMESSUNG ( auch
gültig für nationale
Klasse)
5.1 Wird eine Typprüfung (vergleiche Ziff. 5.5) und/oder
Vermessung durchgeführt, darf dies nur durch einen anerkannten
DSV-Vermesser erfolgen.
5.2 Kein Vermesser darf ein Boot, Spieren, Segel oder
Ausrüstung vermessen, die ihm selbst gehören, die von
ihm selbst hergestellt sind bzw. an deren Herstellung er in irgend
einer Form beteiligt ist. (Ausnahme C-Vermesser).
5.3 Soweit die Klassenvorschriften nichts anderes aussagen, gelten die
Vermessungsvorschriften der IYRU.
5.4 Nach der Erstvermessung (Typprüfung) ist der
Fighter-Eigner verantwortlich für die Einhaltung der
Klassenvorschriften.
5.5 Die Vermessung der Fighter-Klasse kann in Form einer
Typprüfung durchgeführt werden. Die Be-dingungen
einer Typprüfung werden im einzelnen zwischen DSV und Bauwerft
geregelt. Die Über-prüfung selbst erfolgt nach
folgenden Regeln:
5.5.1 Die ersten Boote einer Serie (mindestens drei) werden von einem
DSV-Vermesser entsprechend dieser Klassenvorschrift geprüft.
5.5.2 Vom DSV werden die Meßblätter der
Typprüfung kontrolliert und bei ausreichender Baugenauigkeit
wird die Typprüfung genehmigt.
5.5.3 Der DSV bzw. der DSV-Vermesser kontrolliert weiterhin
unregelmäßig die Fertigung der Werft.
Zu-sätzlich hat die Klassenvereinigung das Recht, eine
Prüfung beim DSV zu beantragen. Die Prüfungs-kosten
übernimmt der jeweilige Auftraggeber.
5.5.4 Die Werft ist verpflichtet, die Klassenvorschriften einzuhalten.
Bei später festgestellten Abweichungen und Nacharbeiten
aufgrund der Ziff. 3.3 hat sie auch die Kosten für die
Nachvermessung zu tragen.
5.5.5 Werden die Formen erneuert bzw. geändert, muß
ein DSV-Vermesser für die Serie erneut die nach 5.5.1
geforderten Vermessungen durchführen.
5.5.6 Boote einer Typprüfungsserie erhalten einen
Meßbrief mit dem Vermerk "typgeprüft". Eine
Einzel-eintragung aller Maße entfällt. Angegeben
werden muß jedoch das Gewicht. Ferner müssen alle
Teile aufgeführt werden, die nicht von der Werft entsprechend
dem Standard der Typprüfung geliefert werden und somit einer
Einzelvermessung unterliegen.
6
IDENTIFIZIERUNGSKENNZEICHEN
6.1 Die im Meßbrief angegebene Nummer muß
zwischen
dem Trimmsitz und dem Spiegel an der Cock-pitseitenwand dauerhaft und
nicht austauschbar angebracht werden.
6.2 Segelnummer
6.2.1 Im Großsegel muß sich in der oberen
Hälfte die Segelnummer befinden. Die Segelnummern
müssen in einheitlich blauer Farbe (vergleiche Ziff. 6.3.1)
ausgeführt sein und sind auf beiden Seiten in
unter-schiedlicher Höhe anzubringen, an Steuerbord
höher als an Backbord.
6.2.2 Die Ziffern der Segelnummer müssen 300 ± 20 mm
hoch sein, die Schriftstärke beträgt 50 mm
Mindestabstand (IWB-Regel 25) 60 mm
6.3 Klassenzeichen
6.3.1 Das Klassenzeichen ist im Großsegel über der
Segelnummer anzubringen. Es muß deckungsgleich
Rücken an Rücken angebracht werden.
Farbausführung entsprechend Segelnummer.
6.3.2 Das Segelzeichen des Fighter als Klassenzeichen stellt ein
symbolisiertes "F" bzw. ein symbolisiertes Florett dar. Die
Originalkontur dieses Zeichens im Maßstab 1:1 wird beim
Lizenzinhaber aufbewahrt.
7 BAUVERFAHREN
7.1 Der Fighter wird in Kunststoffbauweise hergestellt.
7.1.1 Es dürfen nur die nachgenannten Originalteile
und
-materialien am Bootskörper verwendet werden. Carbon- und
Kevlar-Verstärkungen sind nicht zulässig.
7.2 Alle Arbeits- und Laminierformen müssen vom Urmodell
abgenommen werden. Dieses befinden sich in Besitz vom Lizenzinhaber.
Eventuelle Lizenzhersteller müssen die Laminierformen vom
Lizenzinhaber beziehen. Der Preis hierfür ist zwischen
Lizenzinhaber und dem Lizenznehmer zu vereinbaren.
7.3 Die zur Vermessung bestimmter Teile verwendeten Schablonen
müssen mit der Urform nach 7.2 übereinstimmen.
7.4 Andere Bauverfahren können im Zuge des
technologischen
Fortschrittes im Sinne der Ziff. 1.4 An-wendung finden. Sie
bedürfen der Zustimmung des DSV und der Klassenvereinigung.
7.5 Bauteile
7.5.1 Rumpfschale
7.5.2 Innenschale
7.5.3 Deck mit Cockpitwanne
7.5.4 Zwei asymmetrische Kimmkielflossen, bestehend aus je einer Innen-
und Außenschale und dem Ballast.
7.5.5 Ruderblatt
7.5.6 Spiegel
7.5.7 Lukendeckel
7.5.8 Leinenbunker
7.5.9 Zwei Trimmsitze
8 RUMPFVERMESSUNG
8.1 Alle Abmessungen und Formen des in waagerechter Schwimmlage
befindlichen Bootskörpers müssen dem im
Meßblatt 1 dargestellt Werten entsprechen.
8.1.1 Länge über alles von Spiegelunterkante:
achterlicher Punkt der Rumpfschale in der Bootsmitte bis vorlichster
Punkt des Bugbeschlages Bug-beschlag LA 6200 ± 15 mm
8.1.2 Breite über alles einschl. Scheuerleiste
BÜA
1945 ± 15 mm
8.1.3 Abstand des Meßpunktes 1 vom Nullpunkt: 3140
± 0 mm Der Meßpunkt 1 ist mittig zwischen den
beiden Bohrungen des Püttings festgelegt. Der Nullpunkt ergibt
sich vom Meßpunkt als gedachte vertikale Vermessungsebene.
8.1.4 Abstand der Mastbockbohrung vom Nullpunkt 3600
± 15 mm
8.1.5 Höhe der Mastbockbohrung über
Deckskante 355
± 10 mm
8.1.6 Abstand Vorderkante Plichtboden vom Nullpunkt 2620 ±
15 mm
8.1.7 Abstand Vorderkante Kiel-Vorsteven am Rumpf- vom Nullpunkt, am
Rumpf entlang direkt zum Ansatz, siehe Meßblatt 1, gemessen
3250 ± 15 mm
8.1.8 Kettenmaß der Rumpfansatzpunkte beider Kiele vorne, am
Rumpf quer gemessen 1440 ± 10 mm
8.1.9 Lichte Weite der achterlichen unteren Endpunkte der Kielflossen
voneinander 1785 ± 15 mm
8.2 Rumpfform - Umfangmessung
8.2.1 Die Meßpunkte I - IV werden vom Meßpunkt 1
aus entlang der Deckskante eingemessen. Siehe Meßblatt 1 Bild
3. Ausgangspunkt ist Mitte Pütting. Kettenmaße:
Punkt 1 Punkt 2 Punkt 3 Punkt 4 3000 mm 1350 mm 200 mm 2200 mm
8.2.2 Die Ausgangspunkte der Umfangsmessungen werden an den
Stationen
mit der Schablone einzeln von der Deckskante auf den Rumpf
übertragen und liegen damit 7 cm unter der Deckskante.
8.2.3 Gemessen wird der Umfang eines vertikalen Querschnitts.
Die dazu
gehörigen Punkte an der Rumpf-unterseite/Mittschiffslinie
werden vom Nullpunkt aus am Rumpf anliegend eingemessen (siehe
Meß-blatt 1 Bild 2).
8.2.4 Der Bodenabstand der Rumpfunterkante / Mittschiffslinie
muß den im Meßblatt 1, Bild 3 eingetragen
Maßen entsprechen.
8.2.5 Die Rumpfform muß den in nachstehender Tabelle
eingetragenen Abmessung entsprechen Station Breite Rumpfabwicklung
Abstand Rumpfunterkante Kettenmaß zum Fußboden bei
Höhe der Bugspitze 1012 ± 15 mm I 1395 ±
10 1605 480 ± 10 II 1864 ± 15 2400 370
± 10 III 1693 ± 15 2300 365 ± 10 IV
700 ± 10 1285 454 ± 10
8.2.6 Die Rumpfaußenhaut muß
gleichmäßig strakend sein. Von den
Konstruktionslinien abweichende hohle Stellen oder Buckel von mehr als
10 mm sind unzulässig.
8.2.7 Lichte Breite des Cockpits vorne max. 920 mm vor den Sitzen max.
920 mm vor dem Spiegel max. 830 mm
8.2.8 Tiefe des Plichtbodens unter Deckskante gemessen an der Position
Vorderkante Ausreitsitz TP 255 ± 15 mm
8.2.8.1 Der Plichtboden muß auf der ganzen Länge zu
den Lenzöffnungen hin leicht geneigt sein.
8.2.9 Das Deck muß begehbar sein.
8.2.10 An jeder Seite ist ein drehbar befestigter Klappsitz erlaubt AS
max. 460 x 460 mm
8.2.10.1 Im eingeklappten Zustand ist der Sitz in das Deck integriert.
8.2.10.2 Abstand Nullpunkt bis Achterkante Sitz LS 855
± 30
mm
8.2.10.3 Als Ausreithilfe sind im Cockpit als Ausreitgurte nur die vom
Hersteller angebotenen erlaubt. Die Füße
müssen beim Ausreiten jedenfalls im Cockpit bleiben (Verbot
der Verwendung des Trapezes, siehe Tz. 1.2.2).
8.2.11 Das Vorschiff ist durch einen verschließbaren
Lukendeckel zugänglich.
8.2.11.1 Lichte Lukenöffnung querschiffs max. 550 mm
längsschiff schräg gemessen max. 600 mm
8.2.12 Unverschließbare Decks- und Cockpitöffnungen
von mehr als je 10 cm² sind verboten.
8.2.13 Der selbstlenzende Plichtboden hat zwei Lenzöffnungen.
Diese müssen in einen Kreis von 130 mm passen. Sie
müssen stets geöffnet oder als Jollenlenzklappe so
ausgeführt sein, daß ins Cockpit einge-drungenes
Wasser ungehindert abfließen kann.
8.3 Auftrieb und Sicherheit
8.3.1 Mindestvolumen der im Rumpf laminierten Luftkammern oder
Auftriebskörper aus Hartschaum min. 600 l
8.3.2 Das aufrichtende Moment muß so groß sein,
daß beim um 90° gekrängten Boot und
waagerechter Mastlage am Masttop eine vertikale Zugkraft von min 7 kg
vorhanden ist.
8.3.3 Die Heißaugen werden im Cockpit vorne seitlich in die
unter der Innenschale anlaminierten Stahlplatten in Gewindebohrungen
angeschraubt.
9 KIEL
9.1 Die Kielflossen sind aus GFK und haben inkl. Ballast ein
Gesamtgewicht von je min 120 kg
9.2 Im unteren Teil der Bombe ist ein Bleiballast eingegossen von je
min 86 kg
9.3 Diese Gewichte werden vom Hersteller garantiert.
9.4 Form und Profil der Kimmkiele müssen der Urmodell
entsprechen.
9.5 Die Kielflossen müssen nach der Schablone passen.
10 RUDER
10.1 Mittelruder
10.1.1 Das Ruderblatt muß im Unterwasserbereich der auf dem
Meßblatt dargestellten Urmodell entsprechen und in die
Schablone passen. Das Ruderblatt muß auf- und niederholbar
sein.
10.1.2 Der Ruderkopf ist aus Alublech mit Mindestwanddicke 4,0 mm
10.1.3 Dicke des profilierten Ruderblattes DR max. 50 mm
10.1.3.1 Länge der Pinne von Drehachse gemessen LP
max. 1300 mm
10.1.3.2 Länge des Pinnenauslegers vom
Gelenkmittelpunkt des
Pinnenauslegers gemessen LPA max. 1500 mm
10.1.3.3 Er kann starr oder teleskopierbar sein.
4.1.1 Der Spiegeldurchbruch für die Ruderpinne
beträgt max. 260 x 65 mm
10.2 Doppelruder
10.2.1 Das Ruderblatt muss im Unterwasserbereich der auf dem Messblatt
dargestellten Urmodell entsprechen und in die Schablone passen.
10.2.2 Der Ruderkopf ist frei.
10.2.3 Dicke des profilierten Ruderblattes ist max. 50mm
10.2.4 Im Unterwasserbereich, Dicke in halber Höhe,
Profilmitte des Ruderblattes min. 30mm
10.2.4 Länge der Pinne von Drehachse gemessen LP max. 1300 mm.
Länge des Pinnenauslegers vom Gelenkmittelpunkt des
Pinnenauslegers gemessen LPA max. 1500 mm
10.2.4.1 Der Pinnenauslegers kann starr oder teleskopierbar sein.
11 GEWICHT
DES BOOTSKÖRPERS
11.1 Das Gewicht des trockenen Bootskörpers
gemäß Ziff. 7.1 muß
einschließlich Ruder und aller fest montierten
Beschläge, sowie der Auftriebskörper, ohne lose
Ausrüstung erreichen min 500 kg
11.2 Erforderlichenfalls sind dazu Ausgleichsgewichte wie folgt
anzubringen: auf der vorderen Luftkammer 25 % an der
Maststütze unterhalb des Decks 50 % am Spiegel 25 %
11.2.1 Die erforderlichen Ausgleichgewichte dürfen insgesamt
30 kg nicht übersteigen
11.3 Das Gewicht und die Anzahl der Ausgleichsgewichte sind im
Meßbrief einzutragen.
12 MAST
12.1 Der Mast muß mittschiffs auf Deck stehen.
Abstand
Vorderkante Mast vom Vermessungsnullpunkt max. 3650 mm
12.2 Eine Veränderung der Mastfußstellung ist
unzulässig.
12.3 Die Wantenlänge darf nur mit Spannschrauben
verändert werden. Die Vor- und/oder Zurückstellung
der Wantenbefestigungen in Längs- und Querschiffsrichtung sind
unzulässig.
12.4 Das Mastprofil muß aus einer
gleichmäßig gezogenen Leichtmetalllegierung
bestehen. Es muß eine integrierte Segelnut aufweisen.
12.5 Die Profilmaße müssen lauten:
querschiffs min
60 mm längsschiffs max. 130 mm Wanddicke inkl. Nut min 1,7 mm
ausgenommen Bohrmarke
12.6 Das Mastgesamtgewicht inkl. aller üblichen
Beschläge , mit Wanten, Vorstag und Fockfall, innenlau-fendem
Großfall und Saling ist min 22 kg
12.6.1 Der Mast ist oberhalb des Ansatzpunktes der Wanten bis zum Top
auszuschäumen.
12.7 Untergewichte sind nicht zulässig.
12.8 Der Mast ist drehbar auf einem Mastbock gelagert, unteres Ende des
Mastprofiles über Bolzenmitte max. 55 ± 5 mm
12.9 Verjüngte oder permanent gebogene Masten sind
verboten.
12.10 Ein Paar Diamond-Stützen sind in der
Höhe von
max. 3500 mm über Mastunterkante aus gemessen vorgeschrieben.
Pfeilung ist freigestellt.
12.10.1 Der Abstand der Diamonddrähte an der Spreize max. 840
mm
12.11 Ansatzpunkt der Wanten am Mast max. 6725 mm
12.11.1 Ansatzpunkt der Diamond-Seile (kreuzweise durch den
Mast
geführt) max. 6780 mm
12.12 Abstand von Unterkante Mastprofil bis Oberkante
Lümmelbeschlag min 400 mm ersetzt untere Meßmarke.
12.13 Abstand von Unterkante Mastprofil bis Ansatzpunkt
Vorstag MVS
max. 6700 mm
12.14 Abstand von Unterkante Mastprofil (± 0) bis Unterkante
Topbeschlag max. 8460 mm ersetzt obere Meßmarke.
12.15 Wanten bestehen aus Drahtseil von min 4 mm
12.15.1 Diamond besteht aus Drahtseil von min 3,0 mm
12.15.2 Vorstag besteht aus Drahtseil von min 3 mm Durchmesser. Das
Drahtseil hat über eine ausreichende Bruchlast zu
verfügen.
12.16 Abstand des Zugpunkts des Großfalls am Masttop von
Hinterkante Mast max. 25 mm
12.17 Ein Profilvorstag ist verboten.
12.18 Verklicker und Windbändsel sind erlaubt.
13 GROSSBAUM
13.1 Das Großbaumprofil muß aus einer
gleichmäßig gezogenen Leichtmetalllegierung
bestehen. Das Großsegelunterliek darf in keine Segelnut des
Großbaumprofils eingeführt sein und wird am
Großsegel-schothorn dichtgeholt, wofür eine
Travellerschiene erlaubt ist.
13.2 Das Profil muß durch einen kreisrunden Querschnitt vom
Durchmesser max. 110 mm passen. Die Wandstärke ist min 1,8 mm
13.3 Permanent gebogene Bäume sind verboten.
13.4 Das achterliche Ende des Baumes darf von Hinterkante
Mast aus ab
min 2900 mm verjüngt werden.
13.5 Abstand Hinterkante Mast bis Travellerzugpunkt max. 3200 mm
13.6 Abstand Baumoberkante von Mastunterkante max. 400
± 5 mm
13.7 Die Art des Vor- und Unterliekstreckers ist
freigestellt. Als
Baumniederholer ist eine Galgenkonstruktion erlaubt, die in der
Drehachse des Halsbeschlages drehbar gelagert bis max. 900 mm von der
Masthinterkante aus reichen darf.
13.8 Eine Großsegelreffeinrichtung ist erlaubt. Die Art ist
freigestellt.
14 FOCKBAUM,
SPINNAKERBAUM
14.1 Ein Fockbaum zum Ausstellen der Fock ist erlaubt. Befestigung und
Länge sind freigestellt.
14.2 Spinnakerbaum: Wenn am Mast befestigt, beträgt die
Spinnakerbaumlänge einschließlich aller
Beschläge max. 2350 mm, gemessen von Vorderkante Mitte Mast.
15 SCHABLONEN
15.1 Die im Meßblatt 2 gekennzeichneten Bootsteile
werden
mittels Schablonen geprüft. Die Schablonen sind am Urmodell
abzunehmen. Sie sind vom Hersteller zu fertigen und der Klasse zur
Verfügung zu stellen.
16
BESCHLÄGE
16.1 Ein Fockwickler ist vorgeschrieben, er muß vom
Cockpit
aus bedienbar sein.
16.2 Eine Selbstwendevorrichtung für die Fock ist Vorschrift.
Sehnenlänge der Travellerschiene in der Abwicklung max. 1320 mm
16.3 Ein Großschottraveller ist vorgeschrieben.
Sehnenlänge der Travellerschiene max. 1320 mm
16.3.1 Die Schiene kann gebogen sein. Sie muß auf der
Original-Spiegeloberkante montiert sein.
16.4 Art und Weise der Fockschot- und
Großschotführung ist freigestellt.
16.5 Es dürfen keine die Rumpfaußenhaut
durchbrechenden Beschläge montiert sein, die zur
Führung von stehendem oder laufendem Gut dienen.
Sämtliche Beschläge dürfen die Scheuerleiste
seitlich nicht überragen.
16.6 Im übrigen sind Art und Anordnung der Beschläge
freigestellt.
16.7 Eine Vorstagregulierung ist erlaubt. Vorrichtungen, die zum
Verstellen während einer Wettfahrt dienen, sind nicht erlaubt.
16.8 Eine Vorrichtung zur Pinnenarretierung ist erlaubt.
Klassenvorschrift der Fighter Klassenvereinigung e.V. Stand 9. Oktober
2004 Seite 10 von 17
16.9 Ausrüstungsgegenstände aus der Verwendung des
Fighters als Zweimann-Kielboot oder als Tourenschiff wie Badeleiter,
AB-Halterung, Trapezeinrichtung, Spi-Beschläge,
Genua-Leitschienen etc. dürfen mon-tiert bleiben ohne in
Funktion zu treten.
16.10 Kompasse sind erlaubt.
16.11 Trimmeinrichtungen für Fock, Vorliek und Focktraveller
sind erlaubt.
16.12 Mechanische und elektronische Meßgeräte sind
erlaubt.
17 SEGEL
17.1 Für die Herstellung und Vermessung der Segel gelten
generell die IYRU-Segel-Vermessungsvorschriften
(IYRU-Vermessungsanweisungen Fassung 1979).
17.2 Segelhersteller sind ab Anerkennung Nationale Klasse zu
lizensieren (Tz. 1.1.4). Das Lizenzzeichen ist ständig an
jedem Segel zu führen. Es ist die Pflicht des Segelmachers,
dieses Lizenzzeichen bei der Klassenvereinigung zu beziehen und
dauerhaft anzubringen.
17.3 Die Segel müssen aus gewebtem Material bestehen. Kevlar,
Carbonfaser etc. sind nicht gestattet.
17.3.1 In jedem Segel sind max. drei Fenster mit einer
Gesamtfläche von max. 0,40 m² erlaubt.
17.4 Großsegel
17.4.1 Vor- und Unterliek sind durch die Abmessungen von Mast und Baum
vorgegeben.
17.4.2 Länge des Achterlieks (Sehne) Amax 8300 mm
17.4.3 Es sind sechs durchgehende Latten in Lattentaschen
vorgeschrieben Die Art der Befestigung
achtern ist freigestellt.
17.4.4 Breite der Latten max. 40 mm
17.4.5 Breite des Kopfbrettes inkl. Liektau max. 150 mm
17.5 An den 1/4-, 1/2-, 3/4-Punkten des Achterlieks ist die
kürzeste Entfernung vom Achterliek bis zum Vorliek inkl.
Liektau 1/4-Achterliekweite max. 1440 mm 1/2-Achterliekweite max. 2330
mm 3/4-Achterliekweite max. 2820 mm
17.6 Vorsegel
17.6.1 Bei einer Vorliekreißverschlußtasche ist zur
Ermittlung des Segelhalspunktes und Segelkopfpunktes die
Vorderkantenlinie Reißverschlußtasche zu
verlängern (IYRU-Regel). Bei Verwendung eines
Schothorn-brettes werden die Linien von Unter- und Achterliek bis zum
Schnittpunkt verlängert (IYRU-Regel).
17.6.1.1 Vorlieklänge max. 7150 mm
17.6.1.2 Achterlieklänge max. 6500 mm
17.6.1.3 Unterlieklänge max. 2350 mm
Vermessungshinweis siehe Regel 17.4.1
17.6.2 Mittellieklänge vom Segelkopf bis Mitte Unterliek max.
6950 mm
17.6.3 Die Verwendung von Segellatten ist nicht erlaubt. Vorstag- und
Fockfall werden in der Vorliekreiß-verschlußtasche
gehalten.
17.7 Gennaker
17.7.1 Klassenregatten werden einhand ohne Gennaker gesegelt.
Klassenvorschrift der Fighter Klassenvereinigung e.V. Stand 9. Oktober
2004 Seite 11 von 17
17.7.2 Der Gennaker wird grundsätzlich für
Langstreckenregatten einhand erlaubt.
17.7.3 Alle anderen Regatten können nur mit zwei Personen
besetzten Schiffen gesegelt werden.
17.7.4 Maße Gennaker
17.7.4.1 Vorliek max. 7200 mm ± 50 mm
17.7.4.2 Gesamtgröße = VL x UL x 0,8 max. 26 m2.
MB bei ½ VL zu ½ AL max. 4500 mm. Alle anderen
Maße sind frei.
17.8 Spinnaker
17.8.1 Klassenregatten werden einhand ohne Spinnaker gesegelt.
17.8.2 Der Spinnaker wird grundsätzlich für
Langstreckenregatten einhand erlaubt.
17.8.3 Alle anderen Regatten können nur mit zwei Personen
besetzten Schiffen gesegelt werden.
17.8.4 Der Spinnaker muss symmetrisch um die Mittellinie geschnitten
sein und um diese gefaltet mit übereinander liegenden
Seitenlieken gemessen werden.
17.8.5 Als halbe Mittelbreite gilt die geradlinige Entfernung zwischen
den untersten Punkten der Mittellinie, die vom Kopf um die halbe
zulässige größte Seitenlieklänge,
als Gerade gemessen, entfernt sind.
17.8.6 Die Spinnaker dürfen über keine Vorrichtungen
verfügen, mit deren Hilfe ihre Form verändert werden
kann. Ein Kopfbrett ist nicht erlaubt.
17.8.7 Maße Spinnaker
17.8.7.1 Seitenlieken max. 6700 mm - 200 mm
17.8.7.2 ½ Unterliek max 2300 mm - 100 mm
17.8.7.2.1 ½-Mittelbreite max 2300mm - 100 mm
17.8.7.2.2 Mittellinie max 7750mm -250 mm
18 AUSRÜSTUNG
18.1 Bei Wettfahrten müssen - unabhängig
der
Vorschriften gemäß Ausschreibung - folgende
Gegenstände an Bord sein:
18.1.1 eine Schwimmweste, ohnmachtssicher
18.1.2 ein Stechpaddel mit min. 1,20 m Länge
18.1.3 ein Anker mit min. 4 kg
18.1.4 eine Ankerschleppleine mit min 25 m Länge 10 mm
Durchmesser
18.1.5 zwei Festmacherleinen mit min je 8 m Länge 10 mm
Durchmesser18.1.6 eine Handlenzpumpe oder ein Eimer,
Fassungsvermögen min 5 l
18.1.7 ein Ösfaß.
VORSCHRIFTEN
FÜR KLASSENWETTFAHRTEN 19
WETTSEGELBESTIMMUNGEN
Es gelten die gültigen
Wettfahrtvorschriften des Deutschen Seglerverbandes (DSV)
20 KLASSENVORSCHRIFT
20.1 Die Klassenvorschrift ist bindend für alle
Klassenwettfahrten.
20.2 Wettfahrtausschüsse sind nicht berechtigt, von dieser
Vorschrift abzuweichen.
20.3 Der Eigner ist dafür verantwortlich, daß sein
Boot der Klassenvorschrift entspricht.
20.4 Pro Wettfahrt darf höchstens ein Satz Segel, bestehend
aus
einem Groß- und einem Focksegel, verwendet werden.
20.5 Segel müssen vermessen und vom Vermesser als vermessen
gekennzeichnet sein.
21
VERMESSUNG
21.1 Jeder Eigner ist verpflichtet, sein Boot bei stattfindenden
Kontrollvermessungen dem Vermesser vor-zuführen.
21.2 Wird bei Kontrollvermessungen eine Verletzung dieser
Klassenvorschrift festgestellt, so muß der
Wettfahrtausschuß die in den Regeln 73.2 und 68.4 IWB
vorgesehenen Maßnahmen treffen. Weiterhin ist dem DSV
über diesen Vorfall Bericht zu erstatten.
22 BESATZUNG
22.1 Das Boot darf bei Klassenwettfahrten nur von einer Person gesegelt
werden.
23 RANGLISTE
Die Wertung der Rangliste der Klassenvereinigung erfolgt nach den
gültigen Ordnungsvorschriften des DSV.
24
Regatten
Regatten, die in der Rangliste der Klassenvereinigung gewertet werden,
sind nach den gültigen Ordnungsvorschriften des DSV
durchzuführen.
25 S C H L U
S S B E S T I M M U N G E N
Dese Klassenvorschrift wurde auf der Mitgliederversammlung am 4.12.1993
verabschiedet und am
9. Oktober 2004 letztmals ergänzt und
verabschiedet.
26 Index
A
AB-Halterung 12
Abmessungen 7
Abweichung 5
Abweichungen 3
Achterliek 13
Achterlieklänge 13
Achterlieks 13
Änderungen 4
Anker 14
Ankerschleppleine 14
Arbeitsform 6
Auftrieb 8
Auftriebskörper 8, 10
Ausgleichgewichte 10
Ausgleichsgewichte 10
Ausnahmegenehmigung 3
Ausnahmeregelung 4
Ausreitgurte 8
Ausreithilfe 8
Ausrüstung 5, 12, 14
Außenschale 6 | C
Carbon 6
Carbonfaser 13
Cockpit 8, 9, 12
Cockpitöffnung 8
Cockpitseitenwand 5
Cockpitwanne 6 | E
Eigner 15
Eignerwechsel 4
Eimer 14
Einhand-Kielboot 3
Einmann-Kielboot 3
Eintyp-Klasse 3
Einzelvermessung 5 | G
Gebühren 4
Gebührenordnung 4
Gennaker 13
Genua 3
Genua-Leitschienen 12
Gewährleistungspflicht 4
Gewicht 3, 5, 10
Großbaum 11
Großbaumprofil 11
Großbaumsegelunterliek 11
Großfall 10, 11
Großschotführung 12
Großschottraveller 12
Großsegel 6
Großsegel 6, 13, 15
Großsegelreffeinrichtung 11
Großsegelschothorn 11 | I
Innenschale 6, 9
internationales Sportboot-Zertifikat 4
ISZ-Antrag 4
IWB-Regel 25 6
IYRU 5
IYRU-Segel-Vermessungsvorschriften 13 |
K
Kettenmaß 7
Kevlar 6, 13
Kiel 7, 9
Kielflosse 9
Kielflossen 7
Kielflossen, Gewicht 9
Kiel-Vorsteven 7
Kimmkiel 3, 9
Kimmkielflosse 6
Klassenvereinigung 6
Klassenvorschrift 3, 4, 5, 15, 16
Klassenvorschriften 3
Klassenwettfahrt 15
Klassenzeichen 6
Klassen-Zertifikat 4
Kompaß 12
Kontrollvermessung 15
Kopfbrett 13
Kunststoffbauweise 6 | M
Mast 10, 13
MAST 10
Mast, gebogener 10
Mast, verjüngter 10
Mastbock 10
Mastbockbohrung 7
Mastfußstellung 10
Mastgewicht 10
Mastprofil 10
Maststütze 10
Masttop 8, 10, 11
Material 6
Material, gewebt 13
Meisterschaft 3
Meßblatt 5, 9
Meßblatt 1 3, 7
Meßblatt 2 12
Meßbrief 3, 4, 5, 10
Meßgeräte 12
Meßpunkt 1 7
Mitgliederversammlung 16
Mittellieklänge 13 | P
Patentgebühr 4
Pfeilung 10
Pinne 9
Pinnenarretierung 12
Pinnenausleger 9
Plakette 5
Plichtboden 7, 8
Profilmaße, Mast 10
Profilvorstag 11
Pütting 7
Q
Querschnitt 7 | S
Saling 10
Schablone 7, 9, 12
Schablonen 6
Scheuerleiste 7, 12
Schlußbestimmungen 16
Schothornbrett 13
Schwimmlage 7
Schwimmweste 14
Segel 3, 4, 5, 12, 13, 15
Segel, Satz 15
Segeleigenschaften 3
Segelhalspunkt 13
Segelhersteller 13
Segelkopf 13
Segelkopfpunkt 13
Segellatten 13
Segelmacher 13
Segel-Nr. 100 4
Segelnummer 5, 6
Segelnut 10, 11
Segelzeichen 3, 6
Selbstwendevorrichtung 12
Spannschrauben 10
Spi-Beschläge 12
Spiegel 5, 6
Spiegeldurchbruch 9
Spiegeloberkante 12
Spi-Einrichtung 3
Spieren 5
Spinnaker 14
Spinnakerbaum 11, 12
Sportboot-Zertifikat 4
Stechpaddel 14
strakend 8 | U
Umfangsmessung 7
Untergewicht 10
Unterliek 13
Unterlieklänge 13
Unterliekstrecker 11
Unterwasserbereich 9
Urform 6
Urmodell 6, 9, 12 | Z
Zeichnung 3
Zugkraft 8
Zusatzausrüstung 3
Zweimann-Kielboot 3
Zwei-Mann-Kielboot 12 |
| B
Badeleiter 12
Ballast 6, 9
Baugenauigkeit 5
Baum 13
Baumniederholer 11
Bauteile 6
Bauverfahren 6
Besatzung 15
Beschläge 10, 12
Beschläge, Anordnung 12
Bleiballast 9
Bodenabstand 7
Boot-Nr. 100 4
Bootskörper 3, 6, 7, 10
Breite 7
Buckel 8 | D
Deck 6, 8
Deckskante 7
Decksöffnung 8
Diamond 11
Diamonds 10
Drahtseil 11
DSV 3, 4, 5, 6, 15
DSV-Geschäftsstelle 4 | F
Fassungsvermögen 14
Festmacherleine 14
Fighter 6
Fighter-Klasse 4, 5
Fighter-KV 4
Fock 12
Fockbaum 11, 12
Fockfall 10, 13
Fockschotführung 12
Focksegel 15
Focktraveller 12
Fockwickler 12
Form 3, 5 | H
Haftung 3
Halsbeschlag 11
Handlenzpumpe 14
Heißaugen 9 | J
Jollenlenzklappe 8 | L
Laminierform 6
Länge 7
Latten 13
Lattentasche 13
Leinenbunker 6
Lenzöffnung 8
Lenzöffnungen 8
Liektau 13
Lizenzgebühr 4
Lizenzhersteller 6
Lizenznehmer 3, 6
Lizenzvergabe 4
Lizenzzeichen 13
Luftkammer 8
Lukendeckel 6, 8 | N
Nachvermessung 4, 5
Nationale Klasse 4, 5, 13
Nullpunkt 7, 10
Ö
Ösfaß 17 | R
Rangliste 15
Reff 11
Regatten 15
Regelwidrigkeit 4
Registriergebühr 4
Registrierung 4
Reißverschlußtasche 13
Rigg 3, 4
Ruder 3, 9, 10
Ruderblatt 6, 9
Ruderkopf 9
Ruderpinne 9
Rumpf 4
Rumpfansatzpunkt 7
Rumpfaußenhaut 8, 12
Rumpfform 8
Rumpfschale 6, 7
Rumpfvermessung 6 | T
TA 3
Tourenschiff 12
Trapez 3, 8
Trapezeinrichtung 12
Travellerschiene 11, 12
Trimmeinrichtungen 12
Trimmsitz 5, 6
typgeprüft 5
Typprüfung 5 | V
Veränderungen 3, 4
Verklicker 11
Vermessung 5, 15
Vermessung, Segel 13
Vermessungsebene 7
Vermessungsgebühr 4
Vermessungsplakette 5
Vermessungsvorschrift 5
Verstärkungen 6
Vorbesitzer 4
Vorliek 12, 13
Vorlieklänge 13
Vorliekreißverschlußtasche 13
Vorliekstrecker 11
Vorschiff 8
Vorsegel 13
Vorstag 10, 11, 13
Vorstagregulierung 12 | W
Wanten 10
Wanten, Ansatzpunkt 10, 11
Wanten, Material 11
Wantenbefestigung 10
Wantenlänge 10
Warenzeichen 3
Wettfahrt 14, 15
Wettfahrtausschuß 15
Wettsegelbestimmungen 15
Windbändsel 11 |
|